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Die Anerkennung der Kinderrechte ist ein Phänomen, dass den nationalen Rahmen deutlich übersteigt.

Dies spiegelt sich in der Annahme zahlreicher internationaler Instrumente wieder, insbesondere im Recht des Kindes auf Information und Anhörung in Verfahren, die es direkt betreffen.

Von Legislaturperiode zu Legislaturperiode werden seit Beginn des 21. Jahrhunderts mehrere Gesetzesvorschläge bzw. Gesetzesentwürfe hinterlegt um die Anhörung des Kindes durch den Richter zu fördern oder um das Statut des Minderjährigen in Gerichtsverfahren zu verbessern. Bis heute wurde noch keiner durch das Parlament verabschiedet

Die diesbezüglichen Diskussionen betreffen die Öffnung des Zugangs der Minderjährigen zur Justiz. Sollte man die Rechte der Unmündigen stürzen und dem Minderjährigen die Fähigkeit vor Gericht zu klagen unter gewissen Bedingungen zusprechen ?

Hinzu kommt die Absicht der Einführung eines Anwalts für Minderjährige. Dementsprechend würde der Minderjährige in allen Fällen über einen spezifischen ausgebildeten Anwalten verfügen sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

Die Debatte wird fortgeführt. Der jetzige gesetzliche Rahmen wird jedoch nicht verändert , so dass weiterhin für den Minderjährigen das Risiko besteht für ein und denselben Streitfall zwei unterschiedliche Verfahren zu erleben : eins, welches die Anhörung vorsieht und das andere, welches ihn ohne Berufungsmöglichkeit vom Willen des Richters abhängig macht.

Außerdem kann er der Weigerung seiner Eltern, seine Interessen zu vertreten, ausgesetzt sein. Ferner können seine Interessen von einem motivierten Rechtsanwalt vertreten werden, der aber jung und unerfahren ist.

Selbstverständlich kann die belgische Justiz dem nicht gleichgültig gegenüber stehen : die jetzige Rechtssprechung deutet bereits daraufhin, dass einige Richter dem Kind das Wort erteilen.

Jedoch bleibt das Gesetz in diesem Punkt ziemlich vage und die Ausübung der Justiz verwinkelt.

Dennoch ist es von Bedeutung dass das Mitspracherecht des Kindes einen richtigen und ausgewogenen Stellenwert erhält und dies unter Berücksichtigung, dass das Familienrecht, insbesondere das Scheidungsrecht und das Adoptionsrecht, sich in unserer Gesellschaft schnell entwickelt.

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Das Familiengericht

Zahlreiche Familien erleben Trennungen und neue Zusammensetzungen. Der juristische Werdegang einer Trennung kann die ehemaligen Partner vor 5 verschiedene Gerichte führen und eventuell erleben die Parteien sogar ein ewiges Hin und Her zu diesen verschiedenen Gerichten.

Bereits vor 32 Jahren ist die Idee zur Schaffung eines Familiengerichts entstanden! Als zuständiger Staatssekretär für Familienpolitik ist es eines meiner Ziele dieses Konzept im Laufe der aktuellen Legislaturperiode zu verwirklichen.

Zentral ist dabei die Frage nach dem Rahmen des Familiengerichts zu klären. In der Tat befinden wir uns in folgendem Dilemma :

- Werden wir einige Zuständigkeiten des Friedensrichters auf Grund seiner Nähe und seiner Mehrwerte in den Familienangelegenheiten beibehalten,

oder

- Werden wir alles auf Ebene des Gerichts erster Instanz zentralisieren im Hinblick auf eine einheitliche Rechtssprechung und einer einzigen Interventionsebene unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten des Jugendrichters.

Mehr Infos finden Sie hier

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6 6 18. Februar 2009 08:12

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Lebensperioden : eine wichtige Herausforderung für ein besseres Gleichgewicht zwischen Berufs-, Privat- und Familienleben.

In einer Gesellschaft die durch Produktionsnachfrage bestimmt wird, ist die Erziehung der Jüngeren wichtig und sollte nicht vernachlässigt werden, da diese die kommende Generation an der Spitze der Gesellschaft sein werden.

Der Begriff der « Nachfrage » muss in Verbindung gebracht werden mit dem der « Befriedigung », da der Mensch nicht nur eine für die Arbeit bestimmte Maschine ist, sondern als Individuum ebenfalls den Drang nach Wissen, Entdeckung, Freizeit und Erziehung hat.

Folglich ist es wichtig diese Bedürfnisse zu vereinbaren und den wichtigen Befriedigungsgrad zu Gunsten der Familien auszugleichen.

Die persönliche und familiäre Entfaltung, Bedingung für das Wohlbefinden der Familien, hängt stark von der Vereinbarkeit des Berufs- und Familienlebens ab.

Unabhängig ihrer Form ist die Familie der erste Begegnungsort in dem die Personen sich entwickeln und sozialisieren.

Daher ist es unabdingbar gemeinsame Lebensperioden für die Familien frei zu machen, damit dort den Jüngeren Werte, Sinngehalt und Reife vermittelt werden können und die Familie somit aktiv zur Entwicklung der jungen Generation in unserer Gesellschaft beitragen kann.

Die Vereinbarkeit zwischen Berufs- und Familienleben sollte ebenfalls zur Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau führen - sowohl bei der Aufgabenverteilung als auch bei der persönlichen und beruflichen Entfaltung.

Das Augenmerk dieser Politik zielt folglich ab auf die thematische Beurlaubung durch die Verknüpfung mit der Familienpolitik.

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11 11 18. Februar 2009 09:03

Anhörung von Minderjährigen

Seit 1989 bestimmt die internationale Kinderrechtskonvention das Recht eines Kindes seine Meinung in allen Fragen, die es betreffen, frei zu äußern.

Auf Grund von Artikel 12 dieser Konvention werden die Meinungen des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gewonnen. Ferner besagt dieser Artikel, dass für jedes Kind in ihn betreffende Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren die Möglichkeit bestehen soll angehört zu werden, entweder selbst oder vertreten von einer anerkannten Institution

1996 hat der Europarat die europäische Konvention für die Ausübung der Kinderrechte veröffentlicht mit der Zielsetzung die Kinderrechte zu fördern indem ihnen Verfahrensrechte zuerkannt wurden, die das Kind oder sein Vertreter umsetzen kann.

Frankreich hat kürzlich sein Zivilgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass jedes Kind über die Möglichkeit verfügt in ihn betreffende Verfahren über einen Anwalt oder eine Person seiner Wahl eine Anhörung zu erwirken ohne dass der Richter diese Anhörung verweigern könnte.

Belgien hat die Konvention des Europarates von 1996 nicht ratifiziert. Auf Grund Artikel 931 des Gerichtsgesetzbuches muss der Richter die Anhörungsverweigerung begründen. Andere gesetzliche Bestimmungen in der Jugendhilfe sehen die Anhörungen ausdrücklich vor.

Seit Beginn des 21. Jahrhunderts sind jedoch mehrere Gesetzesentwürfe bzw. Vorschläge zwecks Förderung des Anhörungsrechts des Kindes durch die Richter hinterlegt worden. Diese sind bisher noch nicht verabschiedet worden.

Mehr Infos finden Sie hier

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6 6 18. Februar 2009 09:06