Seit 1989 bestimmt die internationale Kinderrechtskonvention das Recht eines Kindes seine Meinung in allen Fragen, die es betreffen, frei zu äußern.
Auf Grund von Artikel 12 dieser Konvention werden die Meinungen des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gewonnen. Ferner besagt dieser Artikel, dass für jedes Kind in ihn betreffende Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren die Möglichkeit bestehen soll angehört zu werden, entweder selbst oder vertreten von einer anerkannten Institution
1996 hat der Europarat die europäische Konvention für die Ausübung der Kinderrechte veröffentlicht mit der Zielsetzung die Kinderrechte zu fördern indem ihnen Verfahrensrechte zuerkannt wurden, die das Kind oder sein Vertreter umsetzen kann.
Frankreich hat kürzlich sein Zivilgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass jedes Kind über die Möglichkeit verfügt in ihn betreffende Verfahren über einen Anwalt oder eine Person seiner Wahl eine Anhörung zu erwirken ohne dass der Richter diese Anhörung verweigern könnte.
Belgien hat die Konvention des Europarates von 1996 nicht ratifiziert. Auf Grund Artikel 931 des Gerichtsgesetzbuches muss der Richter die Anhörungsverweigerung begründen. Andere gesetzliche Bestimmungen in der Jugendhilfe sehen die Anhörungen ausdrücklich vor.
Seit Beginn des 21. Jahrhunderts sind jedoch mehrere Gesetzesentwürfe bzw. Vorschläge zwecks Förderung des Anhörungsrechts des Kindes durch die Richter hinterlegt worden. Diese sind bisher noch nicht verabschiedet worden.